Wahlen/Volksbegehren
Unterlagen für die Landtagswahl 22.09.2024
Liebe Wahlvorstände und Wahlhelfer,
nachfolgend finden Sie die notwendigen Dokumente und Hinweise:
8. Hinweise für die Mitglieder der Wahlvorstände
Wahlergebnisse Landtagswahl 22.09.2024
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
unter folgenden Links finden Sie die Ergebnisse der Landtagswahlen für die Stadt Baruth/Mark insgesamt sowie der einzelnen Ortsteile.
Bitte beachten Sie, dass die Ergebnisse am Wahltag erst nach Übermittlung an die zuständige Wahlbehörde vorliegt.
Ergebnisse Landtagswahl in Land Brandenburg
Baruth/Mark - OT Klein Ziescht
Online Wahlscheinantrag
für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024
Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde Stadt Baruth/Mark gem. § 45 Abs. 1 der Brandenburgischen Landeswahlordnung zur Wahl des 8. Landtags Brandenburg
1.
Am 22. September 2024 findet die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr - 18.00 Uhr.
2.
Die Stadt Baruth/Mark ist für die vorgenannte Wahl in 14 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen bis spätestens dem 01.09.2024 übersandt werden, sind der Wahlkreis, der Wahlbezirk sowie das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen zu wählen haben.
3.
Die Auszählung der Briefwahlunterlagen zur Wahl des 8. Landtags Brandenburg erfolgt im gesonderten Briefwahllokal 9045 der Stadt Baruth/Mark. Mit der Vorbehandlung der Briefwahlunterlagen wird um 16.00 Uhr begonnen.
Die Wahllokale 0001: Baruth/Mark, Dornswalde; 0002: Baruth/Mark, Groß Ziescht; 0003: Baruth/Mark, Horstwalde; 0004: Baruth/Mark, Klasdorf; 0006: Baruth/Mark, Radeland; 0008: Baruth/Mark, Merzdorf; 0010: Baruth/Mark, Petkus; 0011: Baruth/Mark, Schöbendorf; 0012: Baruth/Mark I, 0013: Baruth/Mark II, 0014: Baruth/Mark III sind barrierefrei.
4.
Jeder Wahlberechtigte der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
5.
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel ausgehändigt. Im Wahllokal hängt ein Muster des Stimmzettels aus.
6.
Für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg gilt:
Jeder wahlberechtigte Bürger hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern
a) für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufs oder der Tätigkeit und der Anschrift des Bewerbers sowie des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser oder der Bezeichnung „Einzelbewerber“ oder „Einzelbewerberin“ für Bewerber, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten und rechts vom Namen jedes Bewerbers/jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung.
Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen;
b) für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angaben des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber und links vom Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Landeslisten von politischen Vereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen.
7.
Der Wähler gibt
a) seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll;
b) seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein, in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine oder einem besonderen Nebenraum des Wahllokals unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine bzw. im besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
8.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Während der Wahlzeit sind im und am Gebäude, in dem sich ein Wahllokal befindet sowie unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (vgl. § 35 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes).
9.
Wähler die einen Wahlschein haben, können an der Wahl des 8. Landtags Brandenburg im Wahlkreis 25, in welchem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer bei der Landtagswahl durch Briefwahl teilnehmen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde
Stadt Baruth/Mark,
Bürgerbüro (Pass- und Meldewesen)
Ernst- Thälmann- Platz 4 in 15837 Baruth/Mark
einen amtlichen weißen Stimmzettel, einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag, einen amtlichen weißen Wahlschein sowie einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die - auf dem Wahlbriefumschlag angegebene - Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag (22. September 2024) bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18.00 Uhr abgegeben werden.
Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:
1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an die zuständige Wahlbehörde.
Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein.
10.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Baruth/Mark, den 07.08.2024
gez. Ilk
Bürgermeister als Wahlbehörde
Hinweise:
Blinde und sehbehinderte Wähler haben die Möglichkeit, mit Hilfe einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablone kann beim Blinden- und Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. kostenlos angefordert werden (Tel.: 0355/22549).
Aus Gründen der Vereinfachung für Bezeichnungen ist die neutrale Form gewählt, die alle Geschlechter einschließt. In der Regel wird die männliche Form benutzt, wobei immer alle Geschlechter gemeint sind.
Bekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg gem. § 16 Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum 8. Landtag Brandenburg wird in der Zeit vom 2. September bis einschließlich dem 6. September 2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) in der Stadt Baruth/Mark, Bürgerbüro (Pass- und Meldewesen), Ernst- Thälmann- Platz 4 in 15837 Baruth/Mark für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei.
Die Einsichtnahme ist zu den nachstehend genannten Zeiten wie folgt möglich:
Montag: von 07:30 bis 16:30 Uhr
Dienstag: von 07:30 bis 16:30 Uhr
Mittwoch: von 07:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: von 07:30 bis 18:00 Uhr
Freitag: von 07:30 bis 12:30 Uhr
2. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, in dem obengenannten Zeitraum die Richtigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze (§ 32 b Abs. 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes) eingetragen ist. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis einschließlich dem 6. September 2024 um 12:30 Uhr (16. Tag vor der Wahl), bei der Stadt Baruth/Mark, Wahlbehörde Bürgerbüro (Pass- und Meldewesen), Ernst-Thälmann-Platz 4 in 15837 Baruth/Mark Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg bis spätestens zum 1. September 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch (zur Frist siehe 2.) gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlberechtigung.
4. Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis können gem. § 13 f. BbgLWahlV schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens zum 7. September 2024 (15. Tag vor der Wahl) bei der Wahlbehörde
Stadt Baruth/Mark, Bürgerbüro (Pass- und Meldewesen)
Ernst- Thälmann- Platz 4 in 15837 Baruth/Mark
während der nachfolgenden Zeiten gestellt werden:
Montag: von 07:30 bis 16:30 Uhr
Dienstag: von 07:30 bis 16:30 Uhr
Mittwoch: von 07:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: von 07:30 bis 18:00 Uhr
Freitag: von 07:30 bis 12:30 Uhr
Am 7. September 2024 ist die Antragstellung zur Niederschrift bis 12.30 Uhr möglich. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bei der Wahlbehörde im Original eingehen und persönlich, handschriftlich vom Antragsteller unterzeichnet sein. Eine Übermittlung des Antrags per E-Mail oder per Fax ist nicht zulässig. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt.
Auf Antrag werden:
- wahlberechtigte Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Landes liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben sowie
- wahlberechtigte Personen, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Land sonst gewöhnlich aufhalten
in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
5. Wahlscheine
Wer einen Wahlschein für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg hat, kann an der Wahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises 25 oder durch Briefwahl teilnehmen.
6. Erteilung von Wahlscheinen
Einen Wahlschein für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg erhält auf Antrag:
a) eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
b) eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
ba) sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 14 BbgLWahlV (07.09.2024) oder die Einspruchsfrist nach § 18 BbgLWahlG (06.09.2024) versäumt hat,
bb) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 14 BbgLWahlV (07.09.2024) oder der Einspruchsfrist nach § 18 BbgLWahlG (06.09.2024) entstanden ist oder
bc) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten zu den unter Nr. 4 genannten Zeiten bis zum 20. September 2022 (2. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr schriftlich oder mündlich bei der Stadt Baruth/Mark, Bürgerbüro (Pass- und Meldewesen), Ernst-Thälmann-Platz 4 in 15837 Baruth/Mark beantragt werden.
Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag neben dem Vor- und Nachnamen und der vollständigen Anschrift auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Hinweis: Die Wahlscheine inkl. der Briefwahlunterlagen können unter folgendem Link https://inforegister.infokom-gt.de/IWS/startini.do?mb=12072014oder über den, in der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten, QR-Code angefordert werden. Hierzu ist das Vorhandensein eines QR-Code-Scanners erforderlich.
In den Fällen nach Nr. 6. b) können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis 15:00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die antragstellende Person wahlberechtigt ist.
7. Briefwahlunterlagen
Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand in einem Wahllokal wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich
- einen amtlichen weißen Stimmzettel für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg,
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg mit der Anschrift der Wahlbehörde und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
8. Übersendung des Wahlbriefes
Für die Wahlen zum 8. Landtag Brandenburg gilt, dass der Wahlbriefso rechtzeitig an die - auf dem Wahlbriefumschlag angegebene - Stelle zu übersenden ist, dass er dort spätestens am Wahltag (22. September 2024) bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18.00 Uhr abgegeben werden.
Der jeweilige Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag den Wahlschein und in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den/die Stimmzettel enthalten. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf der Rückseite des Wahlscheins angegeben. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.
9. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für den angegebenen Zweck erhoben und unter Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung und den zurzeit geltenden deutschen Rechtsvorschriften verarbeitet. Für nähere Erläuterungen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten möchte ich Sie gerne auf die Datenschutzerklärung und die Informationen zur Verarbeitungstätigkeit Wahlen auf der Internetseite der Stadt Baruth/Mark https://www.stadt-baruth-mark.de/impressum/index.php verweisen.
Baruth/Mark, den 07.08.2024
gez. Ilk
Bürgermeister als Wahlbehörde
Hinweis: Aus Gründen der Vereinfachung für Bezeichnungen ist die neutrale Form gewählt, die alle Geschlechter einschließt. In der Regel wird die männliche Form benutzt, wobei immer alle Geschlechter gemeint sind.
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