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Testpflicht zum 7. Februar 2022 - Pressemitteilung vom 14.01.2022

 

 

Pressemitteilung vom 14.01.2022 siehe Download

Kita-Testpflicht kommt zum 7. Februar – Dezentrale Beschaffung – Durchführung Zuhause - Eltern erhalten Test kostenfrei.

Am 7. Februar 2022 wird eine Testpflicht für Kinder im Alter von einem Jahr bis zur Einschulung in Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen eingeführt. Dann gilt: In Krippen, Kindergärten und Kindertagespflegestellen müssen die Eltern und Sorgeberechtigten für Kinder im Alter ab einem Jahr bis zur Einschulung an mindestens zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche ein negativer Testnachweis vorlegen. Die Tests werden den Eltern zur Verfügung gestellt. Diese Art der häuslichen Testung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch eine PCR-Lolli-Pooltestung ersetzt werden (siehe auch weitere Informationen). Die Selbsttests erhalten die Eltern über die jeweiligen Betreuungseinrichtungen kostenfrei. Das Land fördert die Bereitstellung der Tests pauschal mit 3,50 Euro pro Test. Die hierzu abgestimmte Förderrichtlinie gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022, so dass auch die bisherigen freiwilligen Testungen gefördert werden. Die Förderung wird über die Landkreise und kreisfreien Städte abgewickelt, das heißt die Träger erhalten von ihnen die Landesmittel. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wird die Träger, die Kindertagespflegestellen und die Elternvertretungen sehr zeitnah informieren. Britta Ernst: „Wir machen damit auch die vorschulische Kindertagesbetreuung sicherer für die Kinder, ihre Eltern und die Erzieherinnen und Erzieher. Die regelmäßigen Testungen sind ein guter Schutz um der Omikron-Variante entgegenzutreten. Für die Familien ist diese Testung kostenlos, weil das Land die Tests aus den Corona-Hilfen fördern will. Das sind rund 13 Millionen Euro aus dem Corona-Rettungsschirm des Landes vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Landtags.“ Wie bei Schülerinnen und Schülern reicht für die Testpflicht ein zu Hause (ohne fachliche Aufsicht) durchgeführter Antigen-Test zur Eigenanwendung aus, dessen negatives Ergebnis von einer oder einem Sorgeberechtigten bescheinigt wird. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder sind in allen anderen Lebensbereichen auch nach dem 6. Februar von einer Testpflicht grundsätzlich befreit.). Für den Hort gibt es bereits eine Testpflicht, die auch künftig über die Schulen abgedeckt wird. Weitere Informationen zur Art der Testung: Die Träger der Kindertagesstätten und die Kindertagespflegestellen können im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch festlegen, dass der Testnachweis durch in der Kindertagesstätte einmal pro Woche durchzuführende PCR-Lolli-Pooltestung erbracht werden kann, wenn laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen den Schwellenwert von 250 nicht überschreitet. Diese einmal durchgeführte Pooltestung ersetzt die Testnachweise mit Antigen-Schnelltests in der Testwoche

 

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