Verwaltungshandeln erklärt: Tierseuchenallgemeinverfügung

Hinweise und Erläuterungen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes zu einer notwendigen Maßnahme

Die Geflügelpest grassiert, und nun ist auch noch die Newcastle-Krankheit (ND) nach mehr als 30 Jahren wieder in Deutschland ausgebrochen. Dabei handelt es sich um hochansteckende Tierseuchen, deren Ausbreitung verhindert werden muss. Deshalb hat das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Teltow-Fläming Tierseuchenallgemeinverfügungen erlassen, in denen entsprechende Maßnahmen festgelegt worden sind. Damit verbunden stellen sich viele Menschen Fragen – die häufigsten werden nachfolgend zusammengefasst.

Was ist eine Tierseuchenallgemeinverfügung?
Bei einer Tierseuchenallgemeinverfügung handelt es sich um die öffentlich bekanntgegebene Anordnung einer Veterinärbehörde, in der verbindliche Maßnahmen zur Bekämpfung einer Tierseuche festgelegt werden. Sie richtet sich an einen bestimmten Personenkreis, z. B. an Menschen, die Geflügel halten. Die Anordnungen sind rechtlich bindend, Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Welche Tierseuchenallgemeinverfügungen gelten aktuell im Landkreis Teltow-Fläming?
Es gelten:
• die Tierseuchenallgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest (HPAI), veröffentlicht im Amtsblatt 3/2026.
• Die Tierseuchenallgemeinverfügung zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit (ND). Diese wurde vom Landkreis im Amtsblatt 7/2026 erlassen. Sie regelte zunächst Maßnahmen für eine Überwachungszone. Wegen neuer Fälle im Nachbarlandkreis Dahme-Spreewald wurde die Überwachungszone erweitert, es musste außerdem eine Schutzzone eingerichtet werden. Alle (neuen) Regelungen wurden im Amtsblatt 9/2026 veröffentlicht.

Liegen die festgelegten Maßnahmen im Ermessen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes?
Leider nicht. Alle verfügten Maßnahmen beruhen auf gesetzlichen Grundlagen, meist sind es komplizierte EU-Verordnungen. Sie dienen vor allem dem Zweck, den Handel mit Tieren und tierischen Produkten innerhalb der EU, aber auch zu wichtigen Handelspartnern in der Welt möglichst einheitlich und einfach zu gewährleisten. Diesem Ziel werden alle Maßnahmen untergeordnet.
Das Veterinäramt des Landkreises kann leider kein Ermessen ausüben. Es ist dafür zuständig, dass die von der Politik erlassenen Verordnungen konsequent umgesetzt werden. Da die meisten Maßnahmen auch mit EU-Geldern entschädigt werden, kontrollieren eigene Gremien der EU sehr streng, ob die zuständige Behörde alle Maßnahmen erlässt und auch deren Umsetzung überprüft. Ansonsten drohen Minderzahlungen, die dann entweder Deutschland oder das Land Brandenburg kompensieren müssen, am Ende wir alle als Steuerzahler. Insofern sind Abweichungen nicht möglich.

Warum gelten für kleine Geflügelhaltungen ebenso strenge Maßnahmen wie für große Betriebe?
Weil die Viren sich nicht nach der Betriebsgröße richten und hoch ansteckend sind – dies gilt sowohl für das hochansteckende Virus der Geflügelpest (HPAIV) als auch für das aviäre Paramyxovirus (APMV) der Newcastle Disease. Nicht nur für die Geflügelhalterinnen und -halter, sondern auch für die Beschäftigten des Veterinäramts ist es schrecklich, das Leid der Tiere bei Ansteckung zu sehen oder noch gesund wirkende Tiere töten zu müssen. Das will niemand, und deshalb sollte man alles dafür tun, so etwas zu verhindern. In vielen kleinen Geflügelhaltungen der Region wurden z. B. sehr schöne Volieren und geschützte Auslaufflächen gebaut, um für den Fall einer längeren Aufstallungsperiode vorbereitet zu sein. Die Regelung zu den geschützten und überdachten Freilaufflächen ist insbesondere für die kleinen Geflügelhaltungen ins Gesetz aufgenommen worden, um dort entsprechende Möglichkeiten zu schaffen und auch dem Tierschutz Rechnung zu tragen. In großen Geflügelhaltungen wird eher die komplette Stallhaltung praktiziert, um ganz sicher keinen Kontakt zu Wildvögeln zu haben.

Wird denn immer eine genaue Risikobewertung vorgenommen?
Selbstverständlich. Die Veterinäre bewerten das Risiko sehr kritisch und haben deshalb auch nur für Teile des Landkreises eine Aufstallungspflicht angeordnet. Diese gilt nur in den Schutz- und Überwachungszonen rund um Trebbin und im Raum Zossen und Rangsdorf – also rund um die Ausbrüche im Nachbarlandkreis LDS. Sollte sich die Lage verändern, müssen die Zonen natürlich angepasst werden.
Das bedeutet keinesfalls, dass in den restlichen Gebieten überhaupt keine Gefahr für Geflügelhaltungen besteht, sondern sie wird momentan geringer bewertet. Nichtsdestotrotz ist man auch dort als Geflügelhalter gut beraten, wenn man seine eigenen Tiere vor Kontakten zu Wildvögeln schützt.

Was hat es mit der Stallpflicht genau auf sich?
Halter/-innen von Geflügel und sonstigen gehaltenen Vögeln sind verpflichtet, ihre Tiere vom Kontakt mit wildlebenden Vögeln fernzuhalten. Die Unterbringung hat in geschlossenen Ställen oder unter geeigneten Schutzvorrichtungen zu erfolgen. Diese müssen über eine nach oben dicht abgeschlossene Abdeckung sowie seitliche Begrenzungen verfügen, die das Eindringen von Wildvögeln verhindern.
Mit anderen Worten: Das Geflügel muss nicht zwingend im Stall gehalten werden. Alternativ lässt sich – und das machen auch viele Kleinsthalter – der Auslauf oder die Freilauffläche mit einer geschlossenen Abdeckung mit seitlichem Schutzzaun versehen. Dort können sich die Tiere entsprechend bewegen. Allerdings darf in diesen Bereichen nicht gefüttert werden, das muss im Stall geschehen und soll verhindern, dass Wildvögel angelockt werden.

Wer übernimmt die Kosten für gesonderte Abdeckungen oder ähnliche Maßnahmen?
Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten vordergründig in seine Betrachtungen einzubeziehen. Vielmehr ist der Tierhalter eigenverantwortlich und muss sich im Vorfeld Gedanken machen, wie er seine „Schützlinge“ angemessen und artgerecht halten kann. Dies gilt für alle gehaltenen Tiere und ist für jeden, der Tiere hält, mit Kosten verbunden. Wer sich im Internetauftritt des FLI die Hinweise für kleine Geflügelhaltungen ansieht, der erkennt auch, dass es deutliche Unterschiede an die Haltungsanforderungen für kleine und Hobbyhalter im Vergleich zu den notwendigen Biosicherheitsmaßnahmen der großen Geflügelhalter in den veröffentlichten Merkblättern gibt.

Wie wird die Geflügelpest überhaupt übertragen?
Der Erreger verbreitet sich schnell durch Kot, Körperflüssigkeiten, Blut und über die Luft. Vor allem wildlebende Wasservögel sind häufig Virusträger. Auch wenn sie selbst nicht erkranken, können sie das Virus über große Entfernungen verschleppen. Eine Übertragung ist auch über verunreinigte Ställe, Futter, Transportkisten, Geräte oder Fahrzeuge möglich. Der Mensch kann die Geflügelpest z. B. über nicht gereinigte Kleider, Schuhe oder Hände weiterverbreiten.

Wie wird die Newcastle-Krankheit verbreitet?
Das ND-Virus wird in hohen Mengen über die Körpersekrete und den Kot erkrankter Tiere ausgeschieden. Auch Eier können kontaminiert sein. Die Infektion kann durch direkten und indirekten Kontakt (Käfige, Stalleinrichtung, Staub, Schuhe/Kleidung) übertragen werden.

Kontaktmöglichkeiten
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Teltow-Fläming
E-Mail: veterinaeramt@teltow-flaeming.de
Telefon: 03371 608 2225
Adresse: Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde

Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Kontakt im Bedarfsfall über den wöchentlich wechselnden amtstierärztlichen Bereitschaftsdienst gesucht werden: https://www.teltow-flaeming.de/amtstierarzt-bereitschaft