Bürgermeisterwahl 2026

Termine

Die Termine für die Bürgermeisterwahl 2026 für die Stadt Baruth/Mark lauten wie folgt:

  • Sonntag, 10.05.2026
  • Sonntag, 31.05.2026 (eventuelle Stichwahl)

Bekanntmachungen zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters

Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Baruth/Mark

Bekanntmachung des Wahlleiters

Gemäß § 64 Abs. 3 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 14], S.326), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17], S.21) und § 31 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 13. Septem-ber 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 60]) mache ich zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Baruth/Mark sowie zur Nachwahl des Ortsbeirates Mückendorf folgendes bekannt:

A.) Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters:

I. Wahltermine für die Haupt- und Stichwahlen sowie die Wahlzeit

Auf der Grundlage des § 64 Abs. 2 BbgKWahlG hat die Landrätin des Landkreises Teltow-Fläming als Aufsichtsbehörde als Tag für die Hauptwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters Sonntag, den 10. Mai 2026 und als Tag für die etwa notwendig werdende Stichwahl Sonntag, den 31. Mai 2026 bestimmt. Die Hauptwahl und die etwaige Stichwahl finden in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Das Wahlgebiet der Stadt Baruth/Mark bildet einen Wahlkreis.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

1. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

1.1 Gemäß § 69 Abs. 1 BbgKWahlG können Wahlvorschläge von Parteien, von politischen Ver-einigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen können gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (Listenvereinigungen). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereini-gungen schließen einen eigenständigen Wahlvorschlag der Beteiligten aus (§ 63 i.V.m. § 32 Abs. 1 BbgKWahlG).

1.2 Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, jedoch bis spätestens zum 05. März 2026 (66. Tag vor der Wahl), 12.00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Wahlleiter für die Stadt Baruth/Mark,
Herrn Michael Linke, Ernst- Thälmann- Platz 4 in 15837 Baruth/Mark, einzureichen.

III. Inhalt der Wahlvorschläge

1. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5b zu § 33 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten:

1.1 Den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Ge-burtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers,

1.2. als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung ver-wendet, auch diese. Der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Ver-einigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,

1.3 als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dür-fen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,

1.4 als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Daneben sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben.

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur die unter Nummer 1.1 bezeichneten Angaben enthalten.

2. Daneben soll der Wahlvorschlag Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellver-tretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch der Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und stell-vertretende Vertrauensperson, jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvor-schlag abzugeben und entgegenzunehmen.

3. Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss in jedem Fall von min-destens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter dem Vorsit-zenden oder seinem Stellvertreter, unterzeichnet sein.

Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss in jedem Fall vom Vertretungsberechtigten un-terzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen.

Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss in jedem Fall von jeweils mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen, darunter jeweils dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, sowie den Vertretungsberechtigten der an ihr beteiligten Wählergruppen, unterzeichnet sein.

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von diesem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

4. Wichtige Beschränkungen

4.1 Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten (§ 70 Abs. 1 BbgKWahlG).

4.2 Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein (§ 70 Abs. 7 BbgKWahlG).

4.3 Der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zur Wahl antritt (§ 63 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs. 4 BbgK-WahlG).

IV. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerber

1. Die Benennung als Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

1.1 Der Bewerber muss, gemäß § 65 Abs. 2 bis 4 BbgKWahlG, wählbar sein.

1.2 Der Bewerber muss durch eine Nominationsversammlung, gemäß § 33 BbgKWahlG, bestimmt worden sein.

1.3 Der Bewerber muss seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen.

Die in den Nummern 1.1 und 1.3 genannten Voraussetzungen gelten ferner für die Einzelbewerber.

2. Wählbarkeit:

2.1 Wählbarkeit von Deutschen

2.1.1 Gemäß § 65 Abs. 2 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die

a) am Tage der Hauptwahl, also dem 10.05.2026, das 18. Lebensjahr vollendet und
b) in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

2.1.2 Ein Deutscher ist nach § 65 Abs. 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er

a) gemäß § 11 Abs. 2 Nummer 1 oder 2 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
b) infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
c) aus dem Beamtenverhältnis entfernt, der oder dem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen die oder den in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt wor-den ist, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren oder
d) wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Ge-walt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.

2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgern

2.2.1 Gemäß § 65 Abs. 2 BbgKWahlG sind wählbar auch alle Staatsangehörigen anderer Mitglieds-staaten der Europäischen Union, die

a) am Tage der Hauptwahl, also dem 10. Mai 2026, das 18. Lebensjahr vollendet
und
b) in der Bunderepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

2.2.2 Ein Unionsbürger ist nach § 65 Abs. 4 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er

a) eine der vier Voraussetzungen nach § 65 Abs. 3 BbgKWahlG erfüllt oder
b) infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

2.3 Mit dem Wahlvorschlag ist dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde einzureichen, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist. Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mit der Wählbarkeitsbescheinigung zusätzlich eine Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

3. Zur Nomination gemäß § 33 BbgKWahlG

3.1 Der Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder po-litischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

3.2 Der Bewerber einer Wählergruppe muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zu-sammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (An-hängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Dele-gierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

3.3 Der Bewerber einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegier-tenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmun-gen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

3.4 Über die Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die ordnungsgemäße Vorberei-tung und Durchführung der geheimen Wahl des Bewerbers hervorgehen (§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 5 BbgKWahlG). Die Niederschrift ist mindestens von dem Leiter der Versammlung sowie von zwei weiteren Teilnehmern, die beide im Wahlgebiet wahlberechtigt sein müssen, zu unterschreiben. Hierbei haben sie gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewer-bers in geheimer Abstimmung erfolgt ist (§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 BbgKWahlG).

V. Unterstützungsunterschriften

1. Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags im Deutschen Bundestag oder im Landtag Brandenburg durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag durch mindestens einen Vertreter oder in der Stadtverordnetenversammlung durch mindestens einen Vertreter seit der letzten Wahl unun-terbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften, nach § 70 Abs. 6 BbgKWahlG, befreit.

1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags im Kreistag durch mindestens einen Vertreter oder in der Stadtverordnetenversammlung durch mindestens einen Vertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unter-stützungsunterschriften befreit.

1.3 Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags am Tag der Bestimmung des Wahltages der Vertretung angehören und ihren Sitz bei der letzten Wahl auf Grund eines Einzelwahlvorschlags erhalten haben, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsun-terschriften befreit.

1.4 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für den Amtsinhaber, der sich der Wiederwahl stellt, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens einer der an ihr Beteiligten wenigstens eine der in Nummer 1.1 oder 1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von die-sem Erfordernis erfüllt.

2. Wichtige Hinweise

2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe, Listenvereinigung, Einzelbewerber, der nicht nach der vorstehenden Nummer 1 vom Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 32 (Anzahl nach § 70 Abs. 5 BbgKWahlG) Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Personen beizufügen. Die persönliche, überprüfbare Unterstüt-zungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist bei der zuständigen Wahlbehörde zu leisten. Sie kann auch vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden.

2.2 Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern für Unterschriftslisten, unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

2.2.1 Die Formblätter werden auf Anforderung der Vertrauensperson oder stellvertretenden Vertrau-ensperson sofort bei der zuständigen Wahlbehörde aufgelegt. Bei der Anforderung sind Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Außerdem hat die Vertrauensperson oder stell-vertretende Vertrauensperson durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden ist.

Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben.

Beim Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben.

Auf Anforderung der Vertrauensperson oder stellvertretenden Vertrauensperson werden unter den genannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgegeben.

2.2.2 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

2.2.3 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl unterzeichnen. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf sämtlichen Wahlvorschlägen ungültig.

2.2.4 Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber selbst ist unzulässig.

2.2.5 Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname (bei mehreren Vornamen der oder die Rufnamen), Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person anzugeben. Die unterzeich-nende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen.

2.2.6 Unterstützungsunterschriften können gem. § 28a BbgKWahlG bis zum 04.03.2026 (67. Tag vor der Wahl), 16.00 Uhr geleistet werden.

2.2.7 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die Unter-schriftsleistung vorzunehmen; Hilfsperson kann auch ein Bediensteter der Wahlbehörde oder der Notar sein. Die Unterschriftsleistung durch die Hilfsperson ist auf der Unterschriftsliste zu vermerken.

2.2.8 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbe-hörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einem Be-auftragten der Wahlbehörde ersetzen.

Der Antrag ist gem. § 28a BbgKWahlG i.V.m. § 32 Abs. 4 BbgKWahlV bis zum 02.03.2026 (69. Tag vor der Wahl), 16.00 Uhr schriftlich bei der Wahlbehörde zu stellen.

2.2.8 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichner, die die Unterstützungsunter-schrift bei der Wahlbehörde geleistet haben, auf der Unterschriftsliste zu vermerken, dass sie im jeweiligen Wahlgebiet/Wahlkreis wahlberechtigt sind. Für jeden wahlberechtigten Unterzeichner, der die Unterstützungsunterschrift nicht bei der Wahlbehörde geleistet hat, ist der Unterschriftenliste eine gesonderte Bescheinigung der Wahlbehörde beizufügen, dass er im Wahlgebiet/Wahlkreis wahlbe-rechtigt ist.

VI. Mängelbeseitigung

1. Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 05.03.2026 (66. Tag vor der Wahl), 12.00 Uhr können Mängel, die sich auf die Benennung des Bewerbers beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Identität nicht feststeht.

2. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, beseitigt werden.

VII. Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt am 12. März 2026, 17.30 Uhr. in öffentlicher Sitzung über die Zulas-sung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG und §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

VIII. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung eines Wahlvorschlages erforderlichen Vordrucke können beim Wahlleiter der Stadt Baruth/Mark, Herrn Michael Linke, Ernst-Thälmann-Platz 4 in 15837 Baruth/Mark angefordert werden. Des Weiteren können das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) sowie die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) beim Wahlleiter eingesehen werden.

Bekanntmachung über Wahlzeit, Wahlbezirk, Wahllokale

Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Baruth/Mark – Wahlbekanntmachung des Wahlleiters über die Wahlzeit, die Wahlbezirke, die Wahllokale, die Anzahl der Stimmen bei jeder Wahl, den Stimmzettel, die Stimmabgabe, den Wahlschein und die Briefwahl

Gemäß § 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 13. September 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 60]) in der geltenden Fassung mache ich zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Baruth/Mark sowie zur Nachwahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Mückendorf folgendes bekannt:

A.) Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters

I.) Am Sonntag, den 10.05.2026, findet die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Baruth/Mark statt. Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Eine eventuell notwendige Stichwahl findet am 31.05.2026 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.

II.) Die Stadt ist in 15 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Die Auszählung der Briefwahlunterlagen erfolgt im gesonderten Briefwahllokal 9045 der Stadt Baruth/Mark. Mit der Vorbehandlung der Briefwahlunterlagen wird bereits um 15:00 Uhr begonnen.

Die Wahllokale 0001 Dornswalde, 0002 Groß Ziescht, 0003 Horstwalde, 0004 Klasdorf, 0006 Radeland, 0008 Merzdorf, 0009 Paplitz, 0010 Petkus, 0011 Schöbendorf, 0012 Baruth/Mark I, 0013 Baruth/Mark II und 0014 Baruth/Mark III sind barrierefrei. Nicht barrierefrei sind die Wahllokale 0005 Mückendorf und 0007 Klein Ziescht.

III.) In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 19. April 2026 zugesandt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die wählenden Personen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstands über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird der wählenden Person wieder ausgehändigt; diese ist bei einer möglichen Stichwahl am 31.05.2026 vorzulegen.

IV.)

1. Bei der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme.

2. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten.

3. Der Stimmzettel enthält die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge.

4. Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, in dem sie dem Bewerber, dem sie ihre Stimme geben möchte, durch Ankreuzen eindeutig kennzeichnet. Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Im Wahllokal hängt ein Muster des Stimmzettels aus.

5. Eine wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben.

6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

7. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen.

Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:

a) Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren rosafarbenen Stimmzettel.

b) Sie legt ihren rosafarbenen Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen rosafarbenen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

c) Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem weißen Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

d) Sie legt den verschlossenen rosafarbenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen weißen Wahlschein in den amtlichen gelben Wahlbriefumschlag.

e) Sie verschließt den gelben Wahlbriefumschlag.

f)  Sie übersendet den gelben Wahlbrief durch die Post so rechtzeitig an die zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Adresse, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18.00 Uhr eingeht; der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei dem Adressaten darf dieser nicht mehr zurückgegeben werden.

Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder den Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen von der Wahlbehörde neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.

8. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

9. Eine wählende Person, die nicht lesen kann oder wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bestimmt eine Person ihres Vertrauens, deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der wählenden Person zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der wählenden Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Erscheint der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die von der wählenden Person in Aussicht genommene Person zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt sie dies der wählenden Person mit und weist darauf hin, dass auch ein Mitglied des Wahlvorstands zur Hilfe herangezogen werden kann. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erfahren hat.

10. Wahlberechtigte Personen, die erst für eine mögliche Stichwahl am 31.05.2026 wahlberechtigt oder nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten nach Maßgabe der BbgKWahlV von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Wahlberechtigten Personen, die für die Wahl am 10.05.2026 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl am 31.05.2026 von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesandt, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen möchten.

11. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft.

Baruth/Mark, den 13.04.2026

gez. Löffler                                                   

stellvertretende Wahlleiterin   

Aufforderung zur Benennung von Wahlausschussmitgliedern

Aufforderung zur Benennung von Wahlausschussmitgliedern an die, in der Stadt Baruth/Mark bzw. dem Ortsteil Mückendorf (Wahlgebiet) vertretenen, Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 16 Abs. 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG), in Verbindung mit § 3 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV), ist für das Wahlgebiet der Stadt Baruth/Mark (für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters am 10.05.2026) bzw. für das Wahlgebiet des Ortsteiles Mückendorf (für die Nachwahl des Ortsbeirates Mückendorf am 10.05.2026) jeweils ein Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und fünf Beisitzern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin wurden gemäß § 15 Abs. 1 BbgKWahlG durch die Vertretung berufen.

Der Wahlleiter beruft die Beisitzer auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen aus den wahlberechtigten Personen des Wahlgebiets.

Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Wahlleiter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

Verweisen möchte ich auf die Ablehnungsgründe zur Wahrnehmung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Wahlausschuss, nach § 92 Abs. 5 des BbgKWahlG. Gemäß § 92 Abs. 4 BbgKWahlG darf niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht Mitglied in einem Wahlausschuss sein.

Ich möchte Sie daher bitten, mir einen geeigneten Vorschlag zur Berufung als Beisitzer für den Wahlausschuss zu unterbreiten.

Der Vorschlag soll enthalten: Familien- und Vornamen, Wohnanschrift, Geburtsdatum und die telefonische Erreichbarkeit.

Bitte teilen Sie mir Ihren Vorschlag bis zum:

06.02.2026

unter der Anschrift:

Herr Michael Linke

Wahlleiter der Stadt Baruth/Mark

Ernst-Thälmann-Platz 4

15837 Baruth/Mark

mit.

gez. Linke

Wahlleiter d. Stadt Baruth/Mark

Formulare

Antrag Wahlschein für Briefwahl

Wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlbezirk des Wahlgebietes wählen möchten, benötigen Sie einen Wahlschein als Nachweis Ihrer Wahlberechtigung. Diesen Wahlschein erhalten Sie nur auf Antrag; für die Antragstellung können Sie folgende Möglichkeiten nutzen:

  • Wahlscheinantrag auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung: Bitte ausfüllen und in einem frankierten Umschlag an die Stadt Baruth/Mark • Ernst-Thälmann-Platz 4 • 15837 Baruth/Mark senden oder dort abgeben.
  • Mündlich (jedoch nicht telefonisch) bei der Stadt Baruth/Mark • Ernst-Thälmann-Platz 4 • 15837 Baruth/Mark
  • per Smartphone über den QR-Code, der auf Ihrer Wahlbenachrichtigung
  • Unter diesem Link: https://inforegister.infokom-gt.de/IWS/start.do?mb=12072014

Wahlscheinanträge werden nur bis zum 08. Mai 2026, 18:00 Uhr, im Falle einer Stichwahl bis zum 29. Mai 2026, 18:00 Uhr, oder bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, entgegengenommen. Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen werden per Post übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch persönlich bei der oben bezeichneten Gemeindebehörde abgeholt werden. Wer für eine andere Person den Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt oder abholt, muss hierfür eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

Bürgermeisterwahl Stadt Baruth/Mark 10.05.2026 - Ergebnis