Bürgermeisterwahl 2026
Termine
Die voraussichtlichen Termine für die Bürgermeisterwahl 2026 für die Stadt Baruth/Mark lauten wie folgt:
- Sonntag, 10.05.2026
- Sonntag, 31.05.2026 (eventuelle Stichwahl)
Bekanntmachungen
Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Baruth/Mark
Bekanntmachung des Wahlleiters
Gemäß § 64 Abs. 3 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 14], S.326), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17], S.21) und § 31 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 13. Septem-ber 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 60]) mache ich zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Baruth/Mark sowie zur Nachwahl des Ortsbeirates Mückendorf folgendes bekannt:
A.) Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters:
I. Wahltermine für die Haupt- und Stichwahlen sowie die Wahlzeit
Auf der Grundlage des § 64 Abs. 2 BbgKWahlG hat die Landrätin des Landkreises Teltow-Fläming als Aufsichtsbehörde als Tag für die Hauptwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters Sonntag, den 10. Mai 2026 und als Tag für die etwa notwendig werdende Stichwahl Sonntag, den 31. Mai 2026 bestimmt. Die Hauptwahl und die etwaige Stichwahl finden in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Das Wahlgebiet der Stadt Baruth/Mark bildet einen Wahlkreis.
II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
1. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist
1.1 Gemäß § 69 Abs. 1 BbgKWahlG können Wahlvorschläge von Parteien, von politischen Ver-einigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen können gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (Listenvereinigungen). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereini-gungen schließen einen eigenständigen Wahlvorschlag der Beteiligten aus (§ 63 i.V.m. § 32 Abs. 1 BbgKWahlG).
1.2 Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, jedoch bis spätestens zum 05. März 2026 (66. Tag vor der Wahl), 12.00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Wahlleiter für die Stadt Baruth/Mark,
Herrn Michael Linke, Ernst- Thälmann- Platz 4 in 15837 Baruth/Mark, einzureichen.
III. Inhalt der Wahlvorschläge
1. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5b zu § 33 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten:
1.1 Den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Ge-burtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers,
1.2. als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung ver-wendet, auch diese. Der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Ver-einigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,
1.3 als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dür-fen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,
1.4 als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Daneben sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben.
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur die unter Nummer 1.1 bezeichneten Angaben enthalten.
2. Daneben soll der Wahlvorschlag Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellver-tretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch der Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und stell-vertretende Vertrauensperson, jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvor-schlag abzugeben und entgegenzunehmen.
3. Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss in jedem Fall von min-destens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter dem Vorsit-zenden oder seinem Stellvertreter, unterzeichnet sein.
Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss in jedem Fall vom Vertretungsberechtigten un-terzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen.
Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss in jedem Fall von jeweils mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen, darunter jeweils dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, sowie den Vertretungsberechtigten der an ihr beteiligten Wählergruppen, unterzeichnet sein.
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von diesem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
4. Wichtige Beschränkungen
4.1 Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten (§ 70 Abs. 1 BbgKWahlG).
4.2 Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein (§ 70 Abs. 7 BbgKWahlG).
4.3 Der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zur Wahl antritt (§ 63 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs. 4 BbgK-WahlG).
IV. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerber
1. Die Benennung als Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1.1 Der Bewerber muss, gemäß § 65 Abs. 2 bis 4 BbgKWahlG, wählbar sein.
1.2 Der Bewerber muss durch eine Nominationsversammlung, gemäß § 33 BbgKWahlG, bestimmt worden sein.
1.3 Der Bewerber muss seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen.
Die in den Nummern 1.1 und 1.3 genannten Voraussetzungen gelten ferner für die Einzelbewerber.
2. Wählbarkeit:
2.1 Wählbarkeit von Deutschen
2.1.1 Gemäß § 65 Abs. 2 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die
a) am Tage der Hauptwahl, also dem 10.05.2026, das 18. Lebensjahr vollendet und
b) in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
2.1.2 Ein Deutscher ist nach § 65 Abs. 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er
a) gemäß § 11 Abs. 2 Nummer 1 oder 2 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
b) infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
c) aus dem Beamtenverhältnis entfernt, der oder dem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen die oder den in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt wor-den ist, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren oder
d) wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Ge-walt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.
2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgern
2.2.1 Gemäß § 65 Abs. 2 BbgKWahlG sind wählbar auch alle Staatsangehörigen anderer Mitglieds-staaten der Europäischen Union, die
a) am Tage der Hauptwahl, also dem 10. Mai 2026, das 18. Lebensjahr vollendet
und
b) in der Bunderepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
2.2.2 Ein Unionsbürger ist nach § 65 Abs. 4 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er
a) eine der vier Voraussetzungen nach § 65 Abs. 3 BbgKWahlG erfüllt oder
b) infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
2.3 Mit dem Wahlvorschlag ist dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde einzureichen, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist. Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mit der Wählbarkeitsbescheinigung zusätzlich eine Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
3. Zur Nomination gemäß § 33 BbgKWahlG
3.1 Der Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder po-litischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).
3.2 Der Bewerber einer Wählergruppe muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zu-sammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (An-hängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Dele-gierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).
3.3 Der Bewerber einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegier-tenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmun-gen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.
3.4 Über die Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die ordnungsgemäße Vorberei-tung und Durchführung der geheimen Wahl des Bewerbers hervorgehen (§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 5 BbgKWahlG). Die Niederschrift ist mindestens von dem Leiter der Versammlung sowie von zwei weiteren Teilnehmern, die beide im Wahlgebiet wahlberechtigt sein müssen, zu unterschreiben. Hierbei haben sie gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewer-bers in geheimer Abstimmung erfolgt ist (§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 BbgKWahlG).
V. Unterstützungsunterschriften
1. Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften
1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags im Deutschen Bundestag oder im Landtag Brandenburg durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag durch mindestens einen Vertreter oder in der Stadtverordnetenversammlung durch mindestens einen Vertreter seit der letzten Wahl unun-terbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften, nach § 70 Abs. 6 BbgKWahlG, befreit.
1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags im Kreistag durch mindestens einen Vertreter oder in der Stadtverordnetenversammlung durch mindestens einen Vertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unter-stützungsunterschriften befreit.
1.3 Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags am Tag der Bestimmung des Wahltages der Vertretung angehören und ihren Sitz bei der letzten Wahl auf Grund eines Einzelwahlvorschlags erhalten haben, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsun-terschriften befreit.
1.4 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für den Amtsinhaber, der sich der Wiederwahl stellt, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens einer der an ihr Beteiligten wenigstens eine der in Nummer 1.1 oder 1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von die-sem Erfordernis erfüllt.
2. Wichtige Hinweise
2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe, Listenvereinigung, Einzelbewerber, der nicht nach der vorstehenden Nummer 1 vom Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 32 (Anzahl nach § 70 Abs. 5 BbgKWahlG) Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Personen beizufügen. Die persönliche, überprüfbare Unterstüt-zungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist bei der zuständigen Wahlbehörde zu leisten. Sie kann auch vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden.
2.2 Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern für Unterschriftslisten, unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
2.2.1 Die Formblätter werden auf Anforderung der Vertrauensperson oder stellvertretenden Vertrau-ensperson sofort bei der zuständigen Wahlbehörde aufgelegt. Bei der Anforderung sind Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Außerdem hat die Vertrauensperson oder stell-vertretende Vertrauensperson durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden ist.
Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben.
Beim Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben.
Auf Anforderung der Vertrauensperson oder stellvertretenden Vertrauensperson werden unter den genannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgegeben.
2.2.2 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.
2.2.3 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl unterzeichnen. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf sämtlichen Wahlvorschlägen ungültig.
2.2.4 Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber selbst ist unzulässig.
2.2.5 Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname (bei mehreren Vornamen der oder die Rufnamen), Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person anzugeben. Die unterzeich-nende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen.
2.2.6 Unterstützungsunterschriften können gem. § 28a BbgKWahlG bis zum 04.03.2026 (67. Tag vor der Wahl), 16.00 Uhr geleistet werden.
2.2.7 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die Unter-schriftsleistung vorzunehmen; Hilfsperson kann auch ein Bediensteter der Wahlbehörde oder der Notar sein. Die Unterschriftsleistung durch die Hilfsperson ist auf der Unterschriftsliste zu vermerken.
2.2.8 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbe-hörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einem Be-auftragten der Wahlbehörde ersetzen.
Der Antrag ist gem. § 28a BbgKWahlG i.V.m. § 32 Abs. 4 BbgKWahlV bis zum 02.03.2026 (69. Tag vor der Wahl), 16.00 Uhr schriftlich bei der Wahlbehörde zu stellen.
2.2.8 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichner, die die Unterstützungsunter-schrift bei der Wahlbehörde geleistet haben, auf der Unterschriftsliste zu vermerken, dass sie im jeweiligen Wahlgebiet/Wahlkreis wahlberechtigt sind. Für jeden wahlberechtigten Unterzeichner, der die Unterstützungsunterschrift nicht bei der Wahlbehörde geleistet hat, ist der Unterschriftenliste eine gesonderte Bescheinigung der Wahlbehörde beizufügen, dass er im Wahlgebiet/Wahlkreis wahlbe-rechtigt ist.
VI. Mängelbeseitigung
1. Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 05.03.2026 (66. Tag vor der Wahl), 12.00 Uhr können Mängel, die sich auf die Benennung des Bewerbers beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Identität nicht feststeht.
2. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, beseitigt werden.
VII. Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlausschuss beschließt am 12. März 2026, 17.30 Uhr. in öffentlicher Sitzung über die Zulas-sung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG und §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.
VIII. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Die für die Einreichung eines Wahlvorschlages erforderlichen Vordrucke können beim Wahlleiter der Stadt Baruth/Mark, Herrn Michael Linke, Ernst-Thälmann-Platz 4 in 15837 Baruth/Mark angefordert werden. Des Weiteren können das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) sowie die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) beim Wahlleiter eingesehen werden.
Aufforderung zur Benennung von Wahlausschussmitgliedern
Aufforderung zur Benennung von Wahlausschussmitgliedern an die, in der Stadt Baruth/Mark bzw. dem Ortsteil Mückendorf (Wahlgebiet) vertretenen, Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 16 Abs. 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG), in Verbindung mit § 3 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV), ist für das Wahlgebiet der Stadt Baruth/Mark (für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters am 10.05.2026) bzw. für das Wahlgebiet des Ortsteiles Mückendorf (für die Nachwahl des Ortsbeirates Mückendorf am 10.05.2026) jeweils ein Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und fünf Beisitzern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin wurden gemäß § 15 Abs. 1 BbgKWahlG durch die Vertretung berufen.
Der Wahlleiter beruft die Beisitzer auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen aus den wahlberechtigten Personen des Wahlgebiets.
Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Wahlleiter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
Verweisen möchte ich auf die Ablehnungsgründe zur Wahrnehmung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Wahlausschuss, nach § 92 Abs. 5 des BbgKWahlG. Gemäß § 92 Abs. 4 BbgKWahlG darf niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht Mitglied in einem Wahlausschuss sein.
Ich möchte Sie daher bitten, mir einen geeigneten Vorschlag zur Berufung als Beisitzer für den Wahlausschuss zu unterbreiten.
Der Vorschlag soll enthalten: Familien- und Vornamen, Wohnanschrift, Geburtsdatum und die telefonische Erreichbarkeit.
Bitte teilen Sie mir Ihren Vorschlag bis zum:
06.02.2026
unter der Anschrift:
Herr Michael Linke
Wahlleiter der Stadt Baruth/Mark
Ernst-Thälmann-Platz 4
15837 Baruth/Mark
mit.
gez. Linke
Wahlleiter d. Stadt Baruth/Mark
Formulare
Hinweis: Die Anlage 8b, die Bescheinigung der Wählbarkeit, wird durch die Wahlbehörde (Einwohnermeldeamt) ausgestellt!
- Mustervordruck Anlage 5b: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 168 kB)
- Mustervordruck Anlage 5b ausfüllbar: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 193 kB)
- Mustervordruck Anlage 6 - Unterstützerunterschriften: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 43 kB)
- Mustervordruck Anlage 6 - Unterstützerunterschriften ausfüllbar: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 67 kB)
- Mustervordruck Anlage 7b - Zustimmungserklärung zur Wahl : Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 126 kB)
- Mustervordruck Anlage 7b - Zustimmungserklärung zur Wahl ausfüllbar: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 142 kB)
- Mustervordruck Anlage 8b - Bescheinigung der Wählbarkeit: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 110 kB)
- Mustervordruck Anlage 8c - Eidesstattliche Versicherung von Unionsbürgern: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 130 kB)
- Mustervordruck Anlage 8c - Eidesstattliche Versicherung von Unionsbürgern ausfüllbar: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 135 kB)
- Mustervordruck Anlage 9b - Niederschrift zur Bestimmung des Bewerbers: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 153 kB)
- Mustervordruck Anlage 9b - Niederschrift zur Bestimmung des Bewerbers ausfüllbar: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 172 kB)