Nachwahl Ortsbeirat Mückendorf 2026

Termine

Gemäß §§ 54 Abs. 2, 84 Abs. 3 BbgKWahlG i.V.m. § 79 BbgKWahlV bestimmt der Wahlleiter bei Orts-teilwahlen den Tag der Nachwahl. Die Nachwahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Mückendorf findet somit am

Sonntag, dem 10. Mai 2026 in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr statt.

Die Nachwahl ist erforderlich, da aufgrund des rechtswirksamen Verzichts zweier Ortsbeiratsmitglieder des Ortsteiles Mückendorf zum Ablauf des 31.08.2025 mehr als die Hälfte der nach § 6 Absatz 2 und 3 oder § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 BbgKWahlG vorgesehenen Sitze unbesetzt sind und die Vertretung daher aufzulösen war. Die - für den 25. Januar 2026 terminierte - einzelne Neuwahl musste mangels des Eingangs von Bewerbungen mit Bekanntmachung vom 09.12.2025 abgesagt wer-den.

Bekanntmachungen

Nachwahl des Ortsbeirates Mückendorf

Bekanntmachung des Wahlleiters

Gemäß § 64 Abs. 3 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 14], S.326), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17], S.21) und § 31 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 13. Septem-ber 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 60]) mache ich zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Baruth/Mark sowie zur Nachwahl des Ortsbeirates Mückendorf folgendes bekannt:

B.) Nachwahl des Ortsbeirates Mückendorf:

I. Wahltermin für die Nachwahl

Gemäß §§ 54 Abs. 2, 84 Abs. 3 BbgKWahlG i.V.m. § 79 BbgKWahlV bestimmt der Wahlleiter bei Orts-teilwahlen den Tag der Nachwahl. Die Nachwahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Mückendorf findet somit am

Sonntag, dem 10. Mai 2026 in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr statt.

Die Nachwahl ist erforderlich, da aufgrund des rechtswirksamen Verzichts zweier Ortsbeiratsmitglieder des Ortsteiles Mückendorf zum Ablauf des 31.08.2025 mehr als die Hälfte der nach § 6 Absatz 2 und 3 oder § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 BbgKWahlG vorgesehenen Sitze unbesetzt sind und die Vertretung daher aufzulösen war. Die - für den 25. Januar 2026 terminierte - einzelne Neuwahl musste mangels des Eingangs von Bewerbungen mit Bekanntmachung vom 09.12.2025 abgesagt werden.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

1. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

1.1 Anzahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder:

Es sind insgesamt 3 Mitglieder des Ortsbeirates Mückendorf zu wählen.

1.2 Wahlgebiete/Wahlkreise:

Der Ortsteil Mückendorf bildet gem. § 88 BbgKWahlG ein Wahlgebiet und zugleich einen Wahlkreis.

1.3 Gemäß § 69 Abs. 1 BbgKWahlG können Wahlvorschläge von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen können gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (Listenvereinigungen). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen schließen einen eigenständigen Wahlvorschlag der Beteiligten aus (§ 63 i.V.m. § 32 Abs. 1 BbgKWahlG).

1.4 Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, jedoch bis spätestens zum 05. März 2026 (66. Tag vor der Wahl), 12.00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Wahlleiter für die Stadt Baruth/Mark,

Herrn Michael Linke
Ernst- Thälmann- Platz 4 in 15837 Baruth/Mark

einzureichen.

III. Inhalt der Wahlvorschläge

1. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5a zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten:

1.1 den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge,

1.2 als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,

1.3 als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,

1.4 als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wähler-gruppen anzugeben,

1.5 den Namen des Wahlgebietes und bei wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen auch die Bezeichnung des Wahlkreises.

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur die unter Nummer 1.1 bezeichneten Angaben enthalten.

2. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Ein wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag darf gem. § 89 Abs. 2 BbgKWahlG höchstens 6 Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikati-onsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensper-son, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entge-genzunehmen.

3. Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitglie-dern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.

4. Wichtige Beschränkungen
Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Mückendorf vermerkt sein. Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

IV. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerber

1. Die Benennung als Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

1.1 Der Bewerber muss, gemäß § 65 Abs. 2 bis 4 BbgKWahlG, wählbar sein.

1.2 Der Bewerber muss durch eine Nominationsversammlung, gemäß § 33 BbgKWahlG, bestimmt worden sein.

1.3 Der Bewerber muss seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen.

Die in den Nummern 1.1 und 1.3 genannten Voraussetzungen gelten ferner für die Einzelbewerber.

2. Wählbarkeit:

2.1 Wählbarkeit von Deutschen

2.1.1 Gemäß § 65 Abs. 2 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die

a) am Tage der Nachwahl, also dem 10.05.2026, das 18. Lebensjahr vollendet und
b) in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

2.1.2 Ein Deutscher ist nach § 65 Abs. 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er

a) gemäß § 11 Abs. 2 Nummer 1 oder 2 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
b) infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
c) aus dem Beamtenverhältnis entfernt, der oder dem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen die oder den in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt wor-den ist, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren oder
d) wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Ge-walt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.

2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgern

2.2.1 Gemäß § 65 Abs. 2 BbgKWahlG sind wählbar auch alle Staatsangehörigen anderer Mitglieds-staaten der Europäischen Union, die
a) am Tage der Nachwahl, also dem 10. Mai 2026, das 18. Lebensjahr vollendet
und
b) in der Bunderepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

2.2.2 Ein Unionsbürger ist nach § 65 Abs. 4 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er
a) eine der vier Voraussetzungen nach § 65 Abs. 3 BbgKWahlG erfüllt oder
b) infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

2.3 Mit dem Wahlvorschlag ist dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde einzureichen, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist. Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mit der Wählbarkeitsbescheinigung zusätzlich eine Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

3. Zur Nomination gemäß § 33 BbgKWahlG

3.1 Der Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

3.2 Der Bewerber einer Wählergruppe muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

3.3 Der Bewerber einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

3.4 Über die Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die ordnungsgemäße Vorberei-tung und Durchführung der geheimen Wahl des Bewerbers hervorgehen (§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 5 BbgKWahlG). Die Niederschrift ist mindestens von dem Leiter der Versammlung sowie von zwei weiteren Teilnehmern, die beide im Wahlgebiet wahlberechtigt sein müssen, zu unterschreiben.
Hierbei haben sie gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewer-bers in geheimer Abstimmung erfolgt ist (§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 BbgKWahlG).

V. Unterstützungsunterschriften

Die Pflicht zur Beibringung der Unterstützungsunterschriften entfällt gemäß § 84 Abs. 1 i.V.m. § 70 Abs. 5 BbgKWahlG da der Ortsteil Mückendorf nicht mehr als 300 Einwohner umfasst.

VI. Mängelbeseitigung

1. Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 05.03.2026 (66. Tag vor der Wahl), 12.00 Uhr können Mängel, die sich auf die Benennung des Bewerbers beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Identität nicht feststeht.

2. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, beseitigt werden.

VII. Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt am 12. März 2026, 18.15 Uhr in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG und §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

VIII. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung eines Wahlvorschlages erforderlichen Vordrucke können beim Wahlleiter der Stadt Baruth/Mark, Herrn Michael Linke, Ernst-Thälmann-Platz 4 in 15837 Baruth/Mark angefordert werden. Des Weiteren können das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) sowie die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) beim Wahlleiter eingesehen werden.

Baruth/Mark, den 13.01.2026
gez. Linke
Wahlleiter

Aufforderung zur Benennung von Wahlausschussmitgliedern

Aufforderung zur Benennung von Wahlausschussmitgliedern an die, in der Stadt Baruth/Mark bzw. dem Ortsteil Mückendorf (Wahlgebiet) vertretenen, Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 16 Abs. 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG), in Verbindung mit § 3 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV), ist für das Wahlgebiet der Stadt Baruth/Mark (für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters am 10.05.2026) bzw. für das Wahlgebiet des Ortsteiles Mückendorf (für die Nachwahl des Ortsbeirates Mückendorf am 10.05.2026) jeweils ein Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und fünf Beisitzern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin wurden gemäß § 15 Abs. 1 BbgKWahlG durch die Vertretung berufen.

Der Wahlleiter beruft die Beisitzer auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen aus den wahlberechtigten Personen des Wahlgebiets.

Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Wahlleiter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

Verweisen möchte ich auf die Ablehnungsgründe zur Wahrnehmung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Wahlausschuss, nach § 92 Abs. 5 des BbgKWahlG. Gemäß § 92 Abs. 4 BbgKWahlG darf niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht Mitglied in einem Wahlausschuss sein.

Ich möchte Sie daher bitten, mir einen geeigneten Vorschlag zur Berufung als Beisitzer für den Wahlausschuss zu unterbreiten.

Der Vorschlag soll enthalten: Familien- und Vornamen, Wohnanschrift, Geburtsdatum und die telefonische Erreichbarkeit.

Bitte teilen Sie mir Ihren Vorschlag bis zum:

06.02.2026

unter der Anschrift:

Herr Michael Linke

Wahlleiter der Stadt Baruth/Mark

Ernst-Thälmann-Platz 4

15837 Baruth/Mark

mit.

gez. Linke

Wahlleiter d. Stadt Baruth/Mark

Formulare