Wohnungsgeberbestätigung

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Nach § 19  Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Wohnungsgeberin / der Wohnungsgeber verpflichtet, der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch zu bestätigen. Der Wohnungswechsel ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der entsprechenden Behörde zu melden.

Rechtsgrundlage(n)