Keine Änderung der Unterhaltsvorschusszahlungen zum 1. Januar 2026

Hinweis des Jugendamts TF: Erhöhung des Mindestunterhalts und Kindergeldes hat keinen Einfluss auf Zahlbeträge

Zum 1. Januar 2026 erhöhen sich der Mindestunterhalt in allen Altersstufen und das Kindergeld jeweils um 4 Euro. Die Zahlbeträge nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden sich dadurch aber nicht ändern. Hintergrund dafür ist eine Regelung im Unterhaltsvorschussgesetz. Sie legt fest, dass das vollständige Kindergeld auf den Mindestunterhalt angerechnet wird. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind in der Siebten Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15. November 2024 (BGBl. I Nr. 359 vom 21. November 2024) und im Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449 vom 30. Dezember 2024) verankert.

Kommt es also, wie das im Jahr 2026 der Fall sein wird, zur gleichen Erhöhung von Mindestunterhalt und Kindergeld, werden sich die Unterhaltsvorschusszahlungen für minderjährige Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr nicht ändern. Das Jugendamt versendet daher auch keine zusätzlichen Informationsschreiben an die Eltern.