Infoschrieben EindV. gültig ab 15.11.2021
Potsdam, 12. November 2021
Aktuelle Rechtslage – SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (EindV)
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Elternvertretungen,
liebe Eltern,
mit diesem Schreiben möchte ich Sie für den Bereich der Kindertagesbetreuung über die am 11. November 2021 von der Landesregierung beschlossene neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (EindV) informieren, die am 15. Novem-ber 2021 in Kraft treten wird.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich zunächst auf mein Schreiben vom 15. September 2021. Auf nachfolgende Änderungen durch die neue Eindämmungsverordnung möchte ich Sie nachfolgend hinweisen.
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Bearb.: Rene Ernst
Gesch-Z.: 22.4 - 7101
Hausruf: +49 331 866-3727
1. Regelungen für die Kindertagesbetreuung
Die bisherigen Regelungen zur Kindertagesbetreuung des § 24 der 3. Umgangsverordnung wurden in die neue Eindämmungsverordnung (§ 24) übernommen. Der Regelungsgehalt der bisherigen Vorschriften bleibt im Grundsatz unverändert, so-dass ich auf das o.g. Erläuterungsschreiben verweisen kann.
2. Erhöhung der Testfrequenz
In § 24 Abs. 2 S. 1 Eindämmungsverordnung wurde die Testfrequenz von zwei auf drei Tests je Woche erhöht. Da über § 24 Abs. 4 Eindämmungsverordnung die Regelungen der Absätze 1 und 2 für die Kindertagesstätten und während der Be-treuungszeiten für Kindertagespflegestellen - mit Ausnahme der Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung - entsprechend gelten, dürfen nur Hortkinder die Betreuungseinrichtung betreten, die im Rahmen der Schule dreimal in der Woche getestet sind. Auch das Personal, das nicht geimpft oder genesen ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Eindämmungsverordnung), muss sich dreimal wöchentlich testen und einen Testnachweis an drei nicht aufeinanderfolgenden Tagen (i.d.R. Montag, Mittwoch, Donnerstag) vorlegen.
3. Maskenpflicht
Nach § 24 Abs. 6 Eindämmungsverordnung gilt wieder eine Maskenpflicht in den Innenbereichen von Horteinrichtungen außerhalb der Betreuungs- und Bil-dungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden. Für Besucherinnen und Besucher gilt die Tragepflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen.
Im Übrigen gilt weiterhin die Ausnahme vom Abstandsgebot zwischen Kindern und zwischen diesen und den Fachkräften gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Eindämmungsverord-nung, sodass insoweit gem. § 4 Abs. 1 Eindämmungsverordnung keine darüberhin-ausgehende Maskenpflicht besteht.
4. Regelungen für Absonderungsmaßnahmen
§ 24 Abs. 8 Eindämmungsverordnung, der weiterhin Maßgaben für die Anordnung von Absonderungsmaßnahmen durch das zuständige Gesundheitsamt regelt, ist an die Maskenpflicht angepasst worden. Nach § 24 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 Eindämmungs-verordnung ist die Anordnung einer Absonderung auf wenige Personen zu be-schränken, die engen Kontakt zur infizierten Person hatten und keine medizini-sche Maske getragen haben. Durch das konsequente Tragen der medizinischen Maske können daher Absonderungsmaßnahmen vermieden werden.
5. Besondere Hygieneregeln
Die bisherige Bestimmung des § 8 Abs. 2 der 3. Umgangsverordnung, wonach im Bereich der Kindertagesbetreuung die Regelungen des Rahmenhygieneplanes für Kindereinrichtungen einschließlich der ergänzenden Vorgaben zum „Infektions- und Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19“ zu beachten sind, ist redaktionell in den § 24 Abs. 9 Nr. 2 Eindämmungsverordnung verschoben worden. Der Regelungsgehalt der Vorschrift ist unverändert geblieben.
Die ergänzenden Vorgaben zum Rahmenhygieneplan vom 15. Juni 2021 gelten damit zusätzlich zu den Regelungen der Eindämmungsverordnung weiterhin. Die Regelungen der Eindämmungsverordnung, insbesondere zur Maskenpflicht, sind vorrangig zu beachten.
6. Weitere Hinweise
Soweit ich auf Erläuterungsschreiben hingewiesen habe, sind diese auch auf der Homepage des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport unter https://mbjs.brandenburg.de/corona-aktuell/kita-und-hort.html abrufbar.
Dort finden Sie viele wichtige Hinweise, weitergehende Informationen und FAQ.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Sigrun Paepke