Kontaktnachweis bei Eheschließungen
Liebe Bürgerinnen und Bürger
gemäß § 6 Nummer 4 und § 1 Absatz 3 der Dritten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 15.12.2020 in der geltenden Fassung, sind auch für Eheschließungen Kontaktnachweise zu führen.
Bitte nutzen Sie dafür das Kontaktnachweis Formular