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Fahrerlaubnisumtausch ALT (Papier) gegen NEU (Karte)
Ernst-Thälmann-Platz 4
15837 Baruth/Mark
zum Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis auf EU-Recht
Wer muss bis wann seinen Führerschein umtauschen?
Quelle: BMDV
Bei Papier-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:
vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025
Bei Karten- Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:
1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033
Was ist für mich relevant - das Ausstellungsjahr oder das Geburtsjahr?
Da das Ausstellungsdatum auf den alten Papierführerscheinen häufig nicht mehr erkennbar ist, ist der Umtausch abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers. Bei Papier-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend. In einer zweiten Stufe, die den Umtausch der zwischen dem 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine regelt, wird auf das Ausstellungsjahr abgestellt.
Was gilt für Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren sind?
Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren sind, sind vom vorgezogenen Umtausch zunächst ausgenommen. Sie müssen ihren Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass ein vorzeitiger Umtausch erfolgen muss, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob diese Fahrerlaubnisinhaber nach dem 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis noch Gebrauch machen möchten und dafür weiter einen gültigen Führerschein benötigen.
Welche Unterlagen sind dem Bürgerbüro beim Umtausch des Führerscheins vorzulegen:
Personalausweis oder aktuelle Meldebescheinigung
ein Lichtbild (aktuelles biometrisches Foto nicht älter als 6 Monate)
alter Führerschein im Original
Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis auf EU-Recht (Fahrerlaubnis- u. Fahrschulwesen Landkreis T-F)
(kann zuvor online ausgefüllt und ausgedruckt mitgebracht werden, keine Verpflichtung!)
Kosten:
25,30 € (wenn Kopien vom alten Führerschein + Personalausweis für die Beantragung mitgebracht werden)
+ 0,75 € (Zusatzkosten fürs Kopieren des Personalausweises + alten Führerscheines durch das Bürgerbüro)
26,05 €
Wie lange gilt der neue Führerschein?
Der neu ausgestellte Führerschein wird – unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild.
Kann ich meine alte Fahrerlaubnis nach dem Umtausch wieder mitnehmen?
Auf Wunsch kann der alte Führerschein gemäß § 25 Absatz 5 Fahrerlaubnis-Verordnung behalten werden, wenn dieser zuvor durch das Bürgerbüro ungültig gemacht worden ist.
Wie lange dauert es bis meinen neuen Führerschein im Bürgerbüro abholen kann?
Die Weiterleitung ans Fahrerlaubnis- und Fahrschulwesen des Landkreises Teltow-Fläming und die anschließende Produktionsdauer beläuft sich auf ca. 4 - 6 Wochen nach Beantragung.
Werden die Fristen mit Blick auf die Corona-Pandemie verlängert?
Die Innenministerkonferenz (IMK) hat am 17. Januar 2022 beschlossen, dass Verstöße gegen die Umtauschpflicht alter Führerscheine angesichts der aktuellen Belastungen durch die Corona-Pandemie vorerst nicht sanktioniert werden sollen. D.h. das sonst fällige Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro soll von der Polizei nicht erhoben werden. Davon betroffen sind alle Fahrerlaubnisinhaber der Geburtsjahre 1953 bis 1958 mit alten Papierführerscheinen, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden. Sie mussten ihren Führerschein bis zum 19. Januar 2022 umtauschen.
Bis der Beschluss der IMK rechtskräftig wird, gilt nach wie vor die Umtauschpflicht in den ursprünglichen Umtauschfristen. (gemäß Anlage 8 der FeV)"
Welche weiteren Fahrerlaubnisanträge werden im Bürgerbüro entgegengenommen?
Alle Anträge gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Ersterteilung/Erweiterung/Verlängerung einer Fahrerlaubnis (§ 21 FeV, § 24 FeV)
Ersterteilung/Erweiterung i. Rahmen d. Begleiteten Fahren ab 17 Jahre f. d. Klassen B, BE (§ 48a FeV)
Erteilung/Erweiterung/Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 FeV)
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (§§ 28 – 31 FeV)
Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis (§ 26 FeV)
Zu welchen Zeiten kann ich die Anträge im Bürgerbüro stellen?
Dienstag von: 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr
Donnerstag von: 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Welche Zahlungsmöglichkeiten können genutzt werden?
Barzahlung
EC – Kartenzahlung