Bekanntmachung über Wahlzeit, Wahlbezirl, Wahllokale
Nachwahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Mückendorf – Wahlbekanntmachung des Wahlleiters über die Wahlzeit, die Wahlbezirke, die Wahllokale, die Anzahl der Stimmen bei jeder Wahl, den Stimmzettel, die Stimmabgabe, den Wahlschein und die Briefwahl
Gemäß § 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 13. September 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 60]) in der geltenden Fassung mache ich zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Baruth/Mark sowie zur Nachwahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Mückendorf folgendes bekannt:
B.) Nachwahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Mückendorf
I.) Am Sonntag, dem 10. Mai 2026 findet die Nachwahl, des Ortsbeirates des Ortsteiles Mückendorf statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
II.) Der Ortsteil Mückendorf bildet für die vorgenannte Nachwahl einen eigenen allgemeinen Wahlbezirk. Das Wahllokal 0005 Mückendorf ist nicht barrierefrei. Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens dem 19. April 2026 zugestellt wurden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. Die Auszählung der Briefwahlunterlagen erfolgt im gesonderten Briefwahllokal 9045 der Stadt Baruth/Mark. Mit der Vorbehandlung der Briefwahlunterlagen wird bereits um 15:00 Uhr begonnen.
III.) Jeder Wahlberechtigte der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen. Die wählenden Personen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
IV.) Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel für die Nachwahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Mückendorf enthält die mit Beschlüssen des Wahlausschusses der Stadt Baruth/Mark vom 12. März 2026, 18.15 Uhr zugelassenen Wahlvorschläge. Im Wahllokal hängt ein Muster des Stimmzettels aus.
V.)
1.)Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl drei Stimmen vergeben. Er kann seine drei Kreuze hinter einem Kandidaten setzen, er kann sie aber auch verteilen, z. B. hinter drei Kandidaten seiner Wahl je ein Kreuz oder hinter einem Kandidaten seiner Wahl zwei Kreuze und hinter einem weiteren Kandidaten ein Kreuz. Der wahlberechtigte Bürger kann seine Stimmen verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne dabei an die Reihenfolge des Wahlvorschlags gebunden zu sein; er ist ebenso berechtigt, seine Stimmen Kandidaten verschiedener Wahlvorschläge zu geben.
Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist der Stimmzettel ungültig!
Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen, die Sie nicht vergeben haben, ungültig. Versehen Sie zum Beispiel Ihren Stimmzettel nur mit einem Kreuz, sind zwei Stimmen ungültig.
2.) Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals gekennzeichnet werden.
3.) Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
4.) Eine wählende Person, die nicht lesen kann oder wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bestimmt eine Person ihres Vertrauens, deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der wählenden Person zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der wählenden Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Erscheint der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die von der wählenden Person in Aussicht genommene Person zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt sie dies der wählenden Person mit und weist darauf hin, dass auch ein Mitglied des Wahlvorstands zur Hilfe herangezogen werden kann. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erfahren hat.
5.) Wähler, die einen Wahlschein haben, können die Nachwahl des Ortsbeirates durch Stimmabgabe im Wahlraum des Ortsteiles, in dem er seinen Wohnsitz hat oder durch Briefwahl teilnehmen. Die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde
Stadt Baruth/Mark
Bürgerbüro (Pass- und Meldewesen)
Ernst- Thälmann- Platz 4
in 15837 Baruth/Mark
einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag (10. Mai 2026) bis 18.00 Uhr eingeht.
6.) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:
1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an den zuständigen Wahlleiter.
7.) Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein.
8.) Für die Stimmabgabe beeinträchtigter Wähler gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.
9.) Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter.
10.) Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft.
Baruth/Mark, den 13.04.2026
gez. Löffler
stellvertretende Wahlleiterin