Bekanntmachung über Wahlzeit, Wahlbezirk, Wahllokale
Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Baruth/Mark – Wahlbekanntmachung des Wahlleiters über die Wahlzeit, die Wahlbezirke, die Wahllokale, die Anzahl der Stimmen bei jeder Wahl, den Stimmzettel, die Stimmabgabe, den Wahlschein und die Briefwahl
Gemäß § 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 13. September 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 60]) in der geltenden Fassung mache ich zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Baruth/Mark sowie zur Nachwahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Mückendorf folgendes bekannt:
A.) Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters
I.) Am Sonntag, den 10.05.2026, findet die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Baruth/Mark statt. Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Eine eventuell notwendige Stichwahl findet am 31.05.2026 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.
II.) Die Stadt ist in 15 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Die Auszählung der Briefwahlunterlagen erfolgt im gesonderten Briefwahllokal 9045 der Stadt Baruth/Mark. Mit der Vorbehandlung der Briefwahlunterlagen wird bereits um 15:00 Uhr begonnen.
Die Wahllokale 0001 Dornswalde, 0002 Groß Ziescht, 0003 Horstwalde, 0004 Klasdorf, 0006 Radeland, 0008 Merzdorf, 0009 Paplitz, 0010 Petkus, 0011 Schöbendorf, 0012 Baruth/Mark I, 0013 Baruth/Mark II und 0014 Baruth/Mark III sind barrierefrei. Nicht barrierefrei sind die Wahllokale 0005 Mückendorf und 0007 Klein Ziescht.
III.) In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 19. April 2026 zugesandt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die wählenden Personen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstands über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird der wählenden Person wieder ausgehändigt; diese ist bei einer möglichen Stichwahl am 31.05.2026 vorzulegen.
IV.)
1. Bei der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme.
2. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten.
3. Der Stimmzettel enthält die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge.
4. Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, in dem sie dem Bewerber, dem sie ihre Stimme geben möchte, durch Ankreuzen eindeutig kennzeichnet. Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Im Wahllokal hängt ein Muster des Stimmzettels aus.
5. Eine wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben.
6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
7. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen.
Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:
a) Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren rosafarbenen Stimmzettel.
b) Sie legt ihren rosafarbenen Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen rosafarbenen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem weißen Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
d) Sie legt den verschlossenen rosafarbenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen weißen Wahlschein in den amtlichen gelben Wahlbriefumschlag.
e) Sie verschließt den gelben Wahlbriefumschlag.
f) Sie übersendet den gelben Wahlbrief durch die Post so rechtzeitig an die zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Adresse, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18.00 Uhr eingeht; der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei dem Adressaten darf dieser nicht mehr zurückgegeben werden.
Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder den Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen von der Wahlbehörde neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein.
Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.
8. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
9. Eine wählende Person, die nicht lesen kann oder wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bestimmt eine Person ihres Vertrauens, deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der wählenden Person zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der wählenden Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Erscheint der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die von der wählenden Person in Aussicht genommene Person zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt sie dies der wählenden Person mit und weist darauf hin, dass auch ein Mitglied des Wahlvorstands zur Hilfe herangezogen werden kann. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erfahren hat.
10. Wahlberechtigte Personen, die erst für eine mögliche Stichwahl am 31.05.2026 wahlberechtigt oder nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten nach Maßgabe der BbgKWahlV von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Wahlberechtigten Personen, die für die Wahl am 10.05.2026 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl am 31.05.2026 von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesandt, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen möchten.
11. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft.
Baruth/Mark, den 13.04.2026
gez. Löffler
stellvertretende Wahlleiterin