Aufgaben

Die Aufgaben der Schiedsstellen liegen vor allem im Bereich der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Gemäß § 13 des Schiedsstellengesetzes Brandenburg wird das Schlichtungsverfahren in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ohne Begrenzung des Gegenstandswertes sowie über nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre durchgeführt. Ausgenommen sind ausdrücklich alle Streitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichtsbarkeit fallen sowie solche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse und Rundfunk begangen worden sind.

Insbesondere ist eine Erhebung einer Klage vor dem Amtsgerichten erst zulässig nach Durchführung eines Schlichtungsversuches und Ausstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung bei

  • Vermögensrechtlichen Streitigkeiten (z.B. Kaufvertrag, Miete, Pacht, Mietnebenkosten, Kredit, Zinsen, Schadensersatz) über Ansprüche, deren Gegenstandswert die Summe von 750 € nicht übersteigt.
  • Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen Überwuchses (§ 910 BGB),
  • Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen Hinüberfalls (§ 911 BGB),
  • Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen Grenzbaumes (§§ 906, 923 BGB) und anderer im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz genannte Ansprüche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handeln
  • Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Daneben bestehen auch umfangreichen Zuständigkeiten im Bereich des Strafrechts und der Täter- Opfer- Ausgleiches.